AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 11 Ruhepausen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Wesen und Voraussetzungen von Ruhepausen | ||
A. | Freizeitcharakter | ||
B. | Vorhersehbarkeit auch der zeitlichen Lage? | ||
II. | Allgemeine Ruhepausen | ||
A. | Mindestausmaß (Abs. 1 und 2) | ||
B. | Besondere Teilungen (Abs. 1 dritter Satz) | ||
III. | Besondere Ruhepausen samt Begleitbedingungen | ||
A. | Kurzpausen bei durchlaufender Schichtarbeit (Abs. 3 und 7) | ||
B. | Kurzpausen bei Nachtschwerarbeit (Abs. 4 und 7) | ||
C. | Verkürzung der Ruhepausen bis auf 15 Minuten (Abs. 5) | ||
D. | Zusätzliche Ruhepausen? | ||
E. | Lenker-Ruhepausen (§ 13c) | ||
F. | Ruhepausen bei verlängerten Apothekerdiensten (§ 19a Abs. 4) |
I. Wesen und Voraussetzungen von Ruhepausen
A. Freizeitcharakter
1
Die Ruhepausen zählen schon nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 1, aber auch wesensmäßig, weil der Arbeitnehmer in diesen Zeiten nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung steht, grundsätzlich eindeutig nicht als Arbeitszeit. Allerdings werden manche Ruhepausen in § 11 AZG – nämlich gemäß Abs. 7 die Kurzpausen i. S. d. Abs. 3 und 4 – bzw. nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz BäckAG eine Viertelstunde der halbstündigen Pause trotz rechtlichen Pausencharakters ausnahmsweise als Arbeitszeit gewertet.
2
Weder in § 2 Abs. 1 Z 1 n...