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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

5. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3945-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 20 Strafbestimmungen

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien:

EB RV 177 BlgNR XX. GP

„Zu § 20:

Wie im AZG sollen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte strafbar sein. Die bisherige Festsetzung der Verjährungsfrist mit sechs Monaten ist nicht notwendig, da auch § 31 Abs. 2 VStG diese Frist enthält. Weiters werden in § 20 Zitatanpassungen vorgenommen.“

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Grundsätzliches
13
II.
Strafbarkeit nur des Arbeitgebers und deren Bevollmächtigter
A.
Wer gilt als Arbeitgeber? Wer ist Bevollmächtigter?
48
B.
Verantwortliche Beauftragung anderer?
918
III.
Zur „Doppelkumulation“ der Strafen
1925
IV.
Zur Bedeutung der Strafrahmen
2629
V.
Verschulden: Ausreichendes Vorbeuge- und Kontrollsystem?
VI.
Behörden, Verjährung
31, 32

I. Grundsätzliches

1

§ 20 ist ungleich weniger detailliert als § 28 AZG.

§ 20 begnügt sich mit einem Absatz, in dem nur bestimmte Paragraphen – teils eingeschränkt auf einzelne Absätze – angeführt sind, deren Zuwiderhandeln durch den Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigten mit einem einheitlichen, nur für Wiederholungsfälle erhöhten Strafrahmen bedroht ist.

2

Diese eher pauschale Methode der Umschreibung der Straftatbestände („Blankettstrafnorm“) erfordert zu jeder Einzelbestimmung die Erforschung der je...

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