AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 18 Aushangpflicht
Kommentierung
1
Abs. 1 verpflichtete Arbeitgeber zur Auflage des Gesetzes analog den § 24 AZG und § 23 ARG. Offensichtlich standen Nutzen bzw. Zweckerfüllung (Information der Arbeitnehmer von den sie schützenden Arbeitszeitgrenzen) in keiner effizienten Relation zu den Kosten für die Betriebe. Mit dem Deregulierungsgesetz 2017 wurden nicht nur § 24 AZG und § 23 ARG per aufgehoben, sondern auch die entsprechende Auflagepflicht in § 18.
2
Abs. 1 verpflichtet jedoch nach wie vor zum Aushang der Arbeitszeiten und Ruhezeiten. Insofern entspricht diese Bestimmung im Kernbereich § 25 AZG und § 24 ARG; sie bestätigt das Arbeitszeitplanungsgebot des Arbeitgebers.
3
Die Art des Aushanges ist seit geraumer Zeit so geregelt, dass nicht unbedingt Papier erforderlich ist, sondern nach Abs. 2 auch andere moderne Kommunikationsmittel dafür eingesetzt werden können.
Dies zeigt, dass es letztlich auf die Zugänglichkeit für die Arbeitnehmer und nicht auf die Form dieser Zugänglichkeit ankommt. Die Zugänglichkeit muss auch örtlich leicht möglich sein. Allenfalls kann es daher geboten sein, den Arbeitszeitaushang an mehreren Stellen aufzulegen (vgl. Pfeil, in Grillberger, AZG-Kommentar3, Rz. 3 zu § 24).
4
„Überperfekt“ ist sie dann, wenn...