AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 12 Ersatzruhe
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | |||
A. | Wesen und Zweck | |||
B. | Sanktionierung | |||
II. | Voraussetzungen der Ersatzruhe: Kernruhezeitstörung | |||
III. | Ausmaß und Wirkung der Ersatzruhe | |||
A. | Ausmaß | |||
B. | Anrechenbarkeit auf die Arbeitszeit | |||
IV. | Zeitliche Lage und Störungen der Ersatzruhe | |||
A. | Zur zeitlichen Lage der Ersatzruhe | |||
B. | Störungen der Ersatzruhe | |||
1. | Arbeit? | |||
2. | Dienstverhinderungen, Urlaub, Feiertage? | |||
V. | Sonderfragen | |||
A. | Verfall und Verjährung der Ersatzruhe? | |||
B. | Bereicherungsrechtliche Ersatzansprüche |
I. Grundsätzliches
A. Wesen und Zweck
1
Die Ersatzruhe nach § 12 entspricht mit einigen Modifikationen jener nach § 6 ARG.
Sie gilt die Kernruhezeitarbeit weder alleinig ab (die sonst vorgesehene Abgeltung – im Regelfall Überstundenentgelt plus Überstundenzuschläge – bleibt unberührt: so auch B. Schwarz/Lutz, ARG4, 110, unter Berufung auf OLG Wien 32 Ra 102/87, ARD 3943/11; ebenso Pfeil, Zeller Kommentar2, Rz. 20 zu § 2–6a ARG) noch verfolgt sie nur einen zusätzlichen Abgeltungszweck.
Viel wesentlicher ist ihr vorbeugender Zweck. Dieser steht grundsätzlich auch der finanziellen Ablöse der Ersatzruhe entgegen (das BäckAG sieht, anders als das ARG, auch keine diesbezüglichen kollekt...