AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 9 Wochenendruhe
Gesetzesmaterialien:
EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu § 9 bis 17:
Die Grundbestimmungen des ARG betreffend Wochen(end)ruhe, Ersatzruhe sowie Feiertagsruhe und deren Abgeltung werden für alle Arbeitnehmer/innen weitgehend übernommen. Es wird jedoch eine abweichende Regelung des Endes der Wochenendruhe und der Feiertagsruhe ermöglicht. Die bisher als Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe geltenden Ausnahmen werden beibehalten. Die vom ARG abweichende und schon bisher für alle dem BäckAG unterliegenden Arbeitnehmer/innen geltende Verordnungsermächtigung der Landeshauptleute, durch die Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe bewilligt werden können, wird auf 15 Tage erweitert. Die bisherigen Ausnahmen durch Bescheid des Arbeitsinspektorates (§ 11 Abs. 5 alt) sind nunmehr ex lege zulässig, da das Arbeitsinspektorat im Bescheidverfahren keine Möglichkeit zur Überprüfung der Voraussetzungen hat.
Die Definitionen des § 2 Abs. 1 ARG für die Begriffe Wochenendruhe, Wochenruhe, wöchentliche Ruhezeit, Ersatzruhe und Feiertagsruhe kommen auch im Bäckereiarbeiter/innengesetz zur Anwendung.“
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