AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 8d Recht auf Information
1
Wichtige Betriebsgeschehen im Sinne dieser Bestimmung werden – unbeschadet anderer spezieller Informationspflichten wie nach den § 2b, 3a AVRAG – vor allem folgende Informationen sein: frei werdende, zu besetzende Arbeitsplätze, Abschlüsse von die Nachtarbeitnehmer betreffende Betriebsvereinbarungen, betriebliche Gesundheitsaktivitäten, Vorsorgeeinrichtungen, Betriebsausflüge udgl.
2
Die diesbezügliche Sicherstellungspflicht kann unterstützend auch Aktivitäten und Informationen des Betriebsrats betreffen, die für die Nachtarbeitnehmer von spezifischem Interesse sind und nicht ohnedies ausreichend vom Betriebsrat an diese direkt kommuniziert werden.