AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 8a Definitionen und Arbeitszeit
Gesetzesmaterialien:
EB RV 1180 BlgNR XXI. GP
„Zu Artikel 3 (Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996):
Die Änderungen entsprechen weitgehend jenen im AZG. Es wird daher auf die Ausführungen zu Art. 1 verwiesen. Lediglich die Regelung über die Arbeitsbereitschaft wurde nicht mit übernommen, da im BäckAG keine Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft vorgesehen ist.“
1
§ 8a entspricht exakt den Bestimmungen des § 12a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 6 AZG. Lediglich dessen Abs. 4 ist wegen Fehlens von Arbeitsbereitschaftssonderbestimmungen im BäckAG nicht übernommen.
2
Eine eigene Kommentierung der Legaldefinitionen bzw. maßgeblichen Begriffe der Abs. 1 bis 3 erübrigt sich daher ebenso wie jene zu den Besonderheiten bzw. Rechtsfolgen der Abs. 4 und 5. Zur Bedeutung der Begriffe ist vielmehr auf die Ausführungen und Hinweise in den Rz. 1–10 zu § 12a AZG, zu verweisen, zu den Rechtsfolgen ebendort Rz. 19–23, wobei die dortigen Verweise auf bestimmte Bestimmungen des AZG durch die vergleichbaren Bestimmungen des BäckAG zu ersetzen sind.