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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

5. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3945-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 8 Ruhezeiten für Lehrlinge

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien:

EB RV 177 BlgNR XX. GP

„Zu § 8:

Die Möglichkeit eines Beschäftigungsbeginnes für Lehrlinge ab 4 Uhr wird nunmehr im BäckAG geregelt. § 17 Abs. 5 KJBG wird durch Art. II des Entwurfes aufgehoben.

Vor Aufnahme einer erlaubten Nachtarbeit und anschließend in regelmäßigen Abständen hat gemäß Art. 9 Abs. 3 der EU-Jugendarbeitsschutzrichtlinie eine kostenlose Bewertung des Gesundheitszustandes der Jugendlichen zu erfolgen. Eine solche hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn erlaubte Nachtarbeit ausnahmsweise verrichtet wird. Durch Untersuchungen gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wird Art. 9 Abs. 3 EU-RL erfüllt.

Da weibliche Lehrlinge den männlichen Lehrlingen hinsichtlich des Beschäftigungsbeginnes gleichgestellt werden, erfolgt eine geschlechtsneutrale Formulierung. Lediglich die sichere Erreichbarkeit des Betriebes wird für weibliche Lehrlinge analog zu § 7 Abs. 3 Z 3 gefordert.“

Übersicht der Kommentierung


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I.
Grundsätzliches
14
II.
Zeit- und Kostenfragen
57

I. Grundsätzliches

1

Entgegen seiner dies nahelegenden Überschrift regelt § 8 keine besondere Ruhezeit für Lehrlinge, sondern wiederholt in seinem ersten Satz jene spezifische Teilausnahme vom Nachtarbeitsverbot für Jugendliche, die vo...

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