AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 3 Überstundenarbeit
Gesetzesmaterialien:
EB RV 177 BlgNR XX. GP
„Zu § 3:
Abs. 1 eröffnet nunmehr die Möglichkeit einer Arbeitszeitverlängerung (Überstundenleistung) bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes. Eine Tagesarbeitszeit von zehn Stunden stellt – außer im Fall des Abs. 2 und des § 2 Abs. 3 letzter Satz – die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit dar. Die Höchstgrenze der Arbeitszeit in einzelnen Wochen beträgt analog zu § 9 AZG 50 Stunden. Nach Art. 6 iVm. Art. 16 Z 2 der EU-Arbeitszeit-Richtlinie muß die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von vier Monaten mit 48 Stunden begrenzt werden.
Die Formulierung der Abs. 2 und 3 wird § 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AZG – ,Außergewöhnliche Fälle‘ – angepasst.
Die nunmehr eingefügte Einschränkung, wonach eine Verlängerung nur möglich ist, wenn andere zumutbare Maßnahmen nicht getroffen werden können, entspricht ebenfalls § 20 AZG.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
A. | Was gilt als Überstundenarbeit? | ||
B. | Bedeutung und Auswirkungen | ||
C. | Anordnungs- und Verweigerungsfragen | ||
II. | Allgemeine Überstundengrenzen (Abs. 1) | ||
A. | Tagesgrenzen | ||
B. | Wochengrenzen | ||
III. | Sonderfälle (Abs. 2) | ||
A. | Bedeutung | ||
B. | Grenzziehungen | ||
A. Was gilt als Überstundenarbeit?