AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 14 Verweisungen
1
§ 14 ordnet ein rechtsstaatlich unbedenkliches (weil nur denselben Normsetzer betreffendes) dynamisches Verständnis seiner Verweisungen auf andere Gesetze (nicht auch Verordnungen) an. Die Bestimmung entspricht jener des § 32a AZG.
2
Eine dem § 32 entsprechende Aufzählung, welche EU-Richtlinien mit dem KA-AZG umgesetzt werden, fehlt in dieser Bestimmung und ist auch an keiner anderen Stelle des KA-AZG enthalten. Wohl aber enthalten vor allem die aktuellen Gesetzesmaterialien wichtige Hinweise zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und Umsetzungserfordernissen, denen durch die Novellierungen Rechnung getragen werden soll bzw. wird.