AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 7a Wöchentliche Ruhezeit und Feiertagsruhe
Gesetzesmaterialien:
EB RV 880 BlgNR XXIV. GP
„Zu § 7a:
Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 20 Abs. 1 ARG und ermöglicht Sonderregelungen zur wöchentlichen Ruhezeit für Krankenanstalten auf Kollektivvertragsebene. Für einige Krankenanstalten sind jedoch keine Sonderregelungen wirksam, obwohl ein Bedürfnis besteht. Dies betrifft insbesondere ausgegliederte Krankenanstalten der Gebietskörperschaften. Auch eine Regelung durch dienstrechtliche Vorschriften ist in diesem Fall problematisch. Es wird daher in diesen Fällen eine Ausnahme durch Betriebsvereinbarung bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung zugelassen (Abs. 2 Z 1 und 2). Vorbild der Regelung ist § 96 Abs. 1 Z 4 ArbVG. Z 3 entspricht dem bisherigen § 20 Abs. 3 ARG.
Werden durch Betriebsvereinbarung bzw. im Einvernehmen mit der Personalvertretung abweichende Regelungen zugelassen, hat auch in diesen Fällen das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreterinnen/Vertretern der betroffenen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer herzustellen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3, der generell die Einbeziehung von Vertreterinnen/Vertretern der Betroffenen in alle Fragen der Arbeitszeitgestaltung vorsieht, unabhängig ...