AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 5d Recht auf Information
1
Wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, werden – unbeschadet anderer spezieller Informationspflichten wie nach den § 2b, 3a AVRAG – vor allem Informationen über frei werdende, zu besetzende Tagarbeitsplätze, den Abschluss von (auch) sie betreffenden Betriebsvereinbarungen, betriebliche Gesundheitsaktivitäten, Vorsorgeeinrichtungen, Betriebsausflüge udgl. sein.
2
Die diesbezügliche Sicherstellungspflicht des Arbeitgebers kann wohl auch Aktivitäten und Informationen des Betriebsrats betreffen, soweit der Betriebsrat hiezu nach Lage der Dinge Anregungen und Hilfe bedarf.