AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 3 Arbeitszeit
Gesetzesmaterialien:
EB RV 386 BlgNR XX. GP
„Zu § 3
Die EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sieht in Art. 6 eine durchschnittliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden vor. Der Durchrechnungszeitraum kann nach Art. 16 Z 2 bis zu vier Monaten betragen. Diese Höchstgrenzen werden in Abs. 2 übernommen, wobei als Begrenzung für die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes entsprechend § 19 AZG 60 Stunden festgesetzt werden.
Die Tagesarbeitszeit wird mit 13 Stunden begrenzt. Darin ist die Zeit für die Dienstübergabe bereits enthalten. Zusammen mit der halbstündigen Pause gemäß § 6 ergibt sich eine Anwesenheitszeit von 13,5 Stunden.
Die EU-Richtlinie sieht keine generelle Begrenzung der Tagesarbeitszeit vor. Siehe auch die Erläuterungen zu § 7.
Im Hinblick auf die mit dem vorliegenden Entwurf geschaffenen Arbeitszeitregelungen, die – im Vergleich zu anderen Bereichen – außerordentlich lange Anwesenheits- und Einsatzzeiten ermöglichen, ist es notwendig und sachlich gerechtfertigt, die von diesen Regelungen auf betrieblicher Ebene betroffenen Beschäftigten(gruppen) in die Vorbereitung, Erstellung und Durchführung der betrieblichen Regelungen ei...