AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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Artikel 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am .
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. VENIZELOS
1
Von den Bestimmungen dieser neuen Fahrtenschreiber- bzw. Kontrollgerät-VO haben nur die Benutzungsvorschriften der Artikel 27 bis 29 (Benutzung von Fahrerkarten) und die Artikel 32 bis 37 direkte arbeitsrechtliche Bedeutung.
Sie legen die ausdrücklichen Pflichten der Arbeitgeber wie der Lenker-Arbeitnehmer fest und sichern die materiellen Lenkzeitbestimmungen durch besondere Kontrolleffizienz ab.
2
Die Unternehmerpflichten sind zugleich Arbeitgeberpflichten, die hinsichtlich digitaler Kontrollgeräte durch § 17a AZG ergänzt sowie im Wege von Verwaltungsstrafen nach § 28 Abs. 6 Z 1 bis 3 AZG abgesichert sind. Eine dem Art. 10 Abs. 4 EG-VO Nr. 561/2006 vergleichbare Ausweitung auf andere Unternehmen ist jedoch nicht vorgesehen.
3
Die Pflichten der Arbeitnehmer-Fahrer sind zugleich auch deren spezifische Dienstpflichten, deren Verletzung auch arbeitsrechtliche Sanktionen, je nach Art und Schwere bis hin zur Entlassung, ermöglicht.
Im Übrigen sind sie zu Lasten der L...