AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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Artikel 19
1
Abs. 1 ist hinsichtlich der Arbeitgeber im Wesentlichen durch die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 28 Abs. 5 bis 6, 9, 10 und 11 AZG und des § 27 Abs. 2, 2b, 2c und 4 bis 6 ARG umgesetzt, in Bezug auf Art. 10 Abs. 4 insofern nur dann, wenn man der dazu vertretenen Miterfassung als Anstifter folgt (siehe Rz. 22 zu Art. 10).
1a
Österreich hat in Bezug auf die Arbeitszeitmaterien der VO (EG) Nr. 561/2006 für Verstöße durch Lenker-Arbeitnehmer keine verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen vorgesehen, obwohl solche Verstöße auch durch sie erfolgen können und nicht alle diese Verstöße Arbeitgebern zurechenbar sind.
Da sich die wesentlichen Vorschriften auch insofern auf alle Lenker und Fahrer beziehen, also auch auf solche in Arbeitsverhältnissen, wirft diese einseitige Beschränkung auf Arbeitgeber und das Fehlen spezifischer Arbeitnehmersanktionen die Frage auf, ob Österreich die unionsrechtliche Sanktionierungsanforderung des Abs. 1 erfüllt.
Insbesondere unter Effizienzaspekten, um die es im zweiten Satz ja geht, sind an dieser – sich aus den materiellen VO-Anforderungen nicht ergebenden – bloß einseitigen Umsetzung über die Arbeitgeber, mag sie auch weitestgehend der österreichischen Tradition entsprechen, m.E. massive unionsrechtliche Zweifel ang...