AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 5a Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten
Gesetzesmaterialien:
EB RV 141 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 5a Abs. 4:
Die bisherige Sonderregelung für die sozialen Dienste im Abs. 4 ist durch den Abschluss des ‚Kollektivvertrags für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheit und Sozialberufe (BAGS) beschäftigt sind‘ und die am erfolgte ‚Satzung‘ dieses Kollektivvertrags gemäß den § 18ff ArbVG obsolet geworden. Dennoch kommt auch bei der Normalarbeitszeit mit besonderen Erholungsmöglichkeiten die Generalklausel des § 1a Z 2 zur Anwendung.
Da jedoch § 4 Abs. 1 auf Grund seiner Formulierung als abweichende Regelung im Sinne des § 1a gedeutet werden könnte, war eine Klarstellung erforderlich, dass dieser auf den § 5a anzuwenden ist.
Hinsichtlich der Ermächtigung durch den Kollektivvertrag (§ 1a Z 1) schien eine solche Klarstellung hingegen nicht notwendig, da Abs. 1 eine klare Regelung enthält.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zur Bedeutung dieser Sonderbestimmung | |||
A. | Öffnung der Verteilungsgrenzen über § 5 hinaus | |||
1. | Verhältnis zu § 5 | |||
B. | Umfang der Öffnung (Abs. 1 und 3) | |||
1. | Auswirkungen auf Ruhezeiten? | |||
2. | Auswirkungen auf Ü... |