AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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S. 893Verordnung des Landeshauptmannes vom über die Öffnung von Verkaufsstellen (Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008)
LGBl. 2007/97 i.d.F. 2008/28 und 2009/89
Aufgrund der § 4a und 5 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet: