AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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S. 823Anlage - Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Ausnahmekatalog)
I. Urproduktion
Bergbau
Arbeiten, die keine Unterbrechung erleiden dürfen;
Arbeiten, die nur zu einer Zeit vorgenommen werden können, in welcher der Betrieb ruht;
Arbeiten, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt oder von Lagerstätten oder für den Bestand oder die Betriebsfähigkeit eines Bergbaues unaufschiebbar sind.
Blumen und Pflanzen (einschließlich Champignonzucht)
Die notwendige Pflege von Blumen, Pflanzen und Sämereien;
unaufschiebbare Arbeiten am lebenden Pflanzenmaterial, Fertigung von Gebinden und Dekorationen zwecks Belieferung von Veranstaltungen (insbesondere Hochzeiten, Firmungen, Bällen, Kongressen, Begräbnissen), sofern diese Tätigkeiten außerhalb der Wochenend- bzw. Feiertagsruhe nicht ausgeführt werden können;
in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder die Betreuung der Kunden im Detailverkauf
bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten;
an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Alle...