AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 34 Vollziehung
1
Auch hier gilt es zu beachten, dass die Bezeichnung und Zuständigkeit durch Novellen des BundesministerienG oder sonstige Gesetze bisweilen teils überholt und auch künftig veränderbar ist.
2
In Abs. 2 war die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 nur infolge deren Inkrafttretens-Kundmachungspflicht nach § 33 Abs. 1u schon vor dem relevant, für die Betriebe erst danach (, BGBl. I 2016/42).