AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 32 Weitergelten von Rechtsvorschriften
1
Das Öffnungszeitengesetz trat am Tag nach Kundmachung des BGBl. I 2003/48 in Kraft. Abs. 1 hat daher keine aktuelle Bedeutung mehr.
2
Abs. 2 hält Verordnungen der Landeshauptleute, die diese noch auf Grund des ÖffnungszeitenG 1991 für die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenend- und Feiertagsruhe erließen, bis zur Erlassung neuer Verordnungen aufrecht, hat jedoch infolge durchgehend neuer Verordnungen der Landeshauptleute nach dem ÖffnungszeitenG 2003 keine praktische Bedeutung mehr.