AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 25 Aufzeichnungen und Auskunftspflicht
Gesetzesmaterialien:
AB 335 BlgNR XXV. GP
„Zu § 25 Abs. 1:
Die durch die Regierungsvorlage 319 d.B. in Art. 4 Z 4 neu eingeführte Sonderregelung für die Arbeitszeitaufzeichnungen bei fixer Arbeitszeitaufteilung macht auch eine Regelung im Arbeitsruhegesetz erforderlich, dass auch Störungen der Wochenendruhe, Wochenruhe, Feiertagsruhe und Ersatzruhe als laufend aufzuzeichnende Abweichungen gelten.“
1
Eigentlich erfüllen schon die nach § 26 AZG zu führenden Ist-Aufzeichnungen, soweit sie die erbrachten tatsächlichen Arbeitszeiten nach Kalendertagen und Uhrzeiten tagesaktuell wiedergeben und damit auch allfällige Beeinträchtigungen der Ruhezeiten erkennen lassen, die Anforderungen des § 25.
2
Ergänzungsbedarf besteht auf Grund der besonderen Anforderungen in § 25 nur hinsichtlich der Ersatzruhe, der Beschäftigung während der Ersatzruhe und der Feiertagsarbeit. Seit verpflichtet die Bestimmung nicht mehr zu besonderen Entlohnungsaufzeichnungen im Kontext der Arbeitszeitaufzeichnungen.
3
Die früheren ARG-Entgeltaufzeichnungspflichten machten den Arbeitsschutzcharakter auch dieser besonderen Entgelte (vgl. -6, LE-AS 109.3.Nr.1, ebenso