AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 22b Wöchentliche Ruhezeit
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundsätzliches | ||
A. | Für welche Lenker gelten die besonderen Ruhezeitregelungen? | ||
B. | Zur Regelungsmethode | ||
II. | Die inhaltlichen Eckpunkte | ||
A. | Ohne Zulassung durch Kollektivvertrag | ||
B. | Zusatzflexibilisierungen durch Kollektivvertrag |
I. Grundsätzliches
A. Für welche Lenker gelten die besonderen Ruhezeitregelungen?
1
Aus dem Regelungszusammenhang mit § 22a ergibt sich, dass die besondere wöchentliche Ruhezeitregelung für Lenker von VO-Fahrzeugen infolge des dort auch ausdrücklich bestätigten Geltungsvorranges der EG-VO Nr. 561/2006 nicht anzuwenden ist; dies auch für Fahrtstrecken, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen.
2
Der Kraftfahrlinienverkehr mit einer Linienstrecke von nicht mehr als 50 km unterliegt nicht der EG-VO Nr. 561/2006 (Art. 3 lit. a).
Bereits das AZG enthält für Lenker in solchen Verkehren beachtliche kollektivvertragliche Abweichungsmöglichkeiten von den allgemeinen heimischen Lenkerbestimmungen (§ 15a AZG).
Diese Besonderheiten setzen sich bei der wöchentlichen Ruhezeit fort:
Nach § 22a Abs. 2 gilt die besondere Regelung des § 22b über die wöchentliche Ruhezeit dann, wenn durch Kollektivvertrag oder kollektivv...