AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 22 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des Bewachungsgewerbes
Übersicht der Kommentierung
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I. Grundsätzliches
1
Abs. 1 und 2 sehen nur Abweichungen vor, die durch Kollektivvertrag zugelassen sind (wohl aber auch kollektivvertragsermächtigte Betriebsvereinbarung, siehe § 1a Z 1 AZG).
Gesetzliche Direktabweichungen fehlen auch für das Bewachungsgewerbe, dessen Umfang viel weiter ist als der Begriff vermuten lässt (siehe die Legaldefinition in § 129 Abs. 4 GewO und anschließend in Abs. 5 beispielsweise aufgezählten Tätigkeiten). Vorhandensein und Umfang der Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen über die wöchentliche Ruhezeit und die Feiertagsruhe ergeben sich daher ausschließlich aus den konkret anwendbaren Kollektivrechtsnormen.
II. Inhaltliches zur Abweichungszulassung
2
Die Abweichungsermächtigung erfasst für Kollektivverträge, so Abs. 1, sowohl die wöchentliche Ruhezeit (§§ 3, 4) als auch die Feiertagsruhe (§ 7). Abs. 2 präzisiert den Rahmen für die möglichen Abweichungen von der wöchentlichen Ruhezeit, sodass die Abweichungen insofern nicht über diesen Rahmen hinausgehen können. Zugleich erweitert Abs. 2 in den Z 2 und 3 die Abweichun...