AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 12b Vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf
Gesetzesmaterialien:
EB IA 303/A BlgNR XXVI. GP
„Zu Art. 2 Z 3 (§ 12b ARG):
Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe sind derzeit, neben einzelnen gesetzlichen Regelungen, nur aufgrund von Verordnungen, Kollektivverträgen oder Bescheiden möglich und haben daher eine relativ lange Vorlaufzeit. Um es Betrieben zu ermöglichen, sehr kurzfristig auf einen vorübergehend auftretenden besonderen Arbeitsbedarf reagieren zu können, sollen künftig auch Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, und zwar unabhängig davon, ob für den Betrieb Ausnahmen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gelten.
Eine solche Ausnahme soll allerdings auf vier Wochenende oder Feiertage pro Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Jahr beschränkt werden. Die Voraussetzungen für den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung entsprechen jenen, die für eine Betriebsvereinbarung gemäß § 7 Abs. 4 AZG vorgesehen waren.
Um es aber auch Betrieben ohne Betriebsrat zu ermöglichen, solche Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe in Anspruch zu nehmen, soll Wochenend- und Feiertagsarbeit in diesen Fällen schriftlich mit den e...