AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 10a Reisezeit
Übersicht der Kommentierung
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I. | Welche Reisezeiten bewirken die Ausnahme? | |
II. | Zum Umfang der Ausnahme | |
III. | Abgeltungs- und Ersatzruhefragen |
I. Welche Reisezeiten bewirken die Ausnahme?
1
Infolge Identität des Reisezeit- bzw. Reisebewegungszeitbegriffs mit § 20b AZG kann uneingeschränkt auf die dortige Kommentierung verwiesen und diese auch zu § 10a übernommen werden. Nicht erfasst sind daher auch die unechten Reisezeiten. Siehe daher Rz. 4–9 (echte Reisezeiten) und Rz. 10–13 (unechte Reisezeiten) zu § 20b AZG.
2
Auf das Verkehrsmittel selbst kommt es nicht an. Auch bloße Selbstlenkerfälle fallen daher unter die Ausnahme (siehe Rz.5 zu § 20b AZG). Die Unterscheidung „passive – aktive“ Reisezeit spielt für das ARG keine Rolle (ebenso Pfeil, Zeller Kommentar2, Rz. 6 zu § 10–15 ARG, im Anschluss an Löschnigg, FS Tomandl, 251). Handelt es sich um echte Reisezeiten im Sinne des § 20b, schließt auch angeordnetes Reisebewegungs-Lenken im Zuge einer Dienstreise die Anwendbarkeit der insofern identen Kriterien des § 10a und damit auch die Anwendbarkeit des § 10a nicht aus.
Auch die Höhe der Entlohnung kann keinen Unterschied machen.
II. Zum Umfang der Ausnahme
3
Die Ausnahme betrifft nur Zeiten der Reisebewegung (sa...