AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 4 Wochenruhe
Übersicht der Kommentierung
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I. | Rechtliche Bedeutung und Anwendungsfälle der Wochenruhe | |||
A. | Wochenruhe als vorzuverlegende Wochenendruhe | |||
B. | Anwendungsfälle | |||
II. | Mindestdauer und zeitliche Lage der Wochenruhe | |||
A. | Mindestdauer | |||
1. | Regelfall | |||
2. | Sonderfälle | |||
B. | Zeitliche Lage der Wochenruhe | |||
1. | Vorgaben des ARG? | |||
2. | Gestaltung und Mitbestimmung | |||
C. | Was gilt bei längerer Wochenruhe? |
I. Rechtliche Bedeutung und Anwendungsfälle der Wochenruhe
A. Wochenruhe als vorzuverlegende Wochenendruhe
1
Die Wochenruhe ist im System des ARG eine auf andere Tage der jeweiligen Kalenderwoche vorzuverlegende verschobene wöchentliche Ruhezeit, wenn bzw. soweit diese infolge notwendiger (und erlaubter) Arbeitszeiteinteilung nicht als Wochenendruhe erfolgen kann.
Letzteres kommt in der Wendung „nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Wochenendruhe beschäftigt wird“ zum Ausdruck. Ihr Charakter als bloß zeitlich vorverschobene Wochenendruhe wird auch durch die grundsätzliche Identität des Ausmaßes von 36 Stunden unter Einschließung eines ganzen Wochentages bestätigt.
Mangels Arbeitsleistung und weil weder die Anrechnung auf die Arbeitszeit noch Entgeltfortzahlung angeordnet i...