AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 3 Wochenendruhe
Übersicht der Kommentierung
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I. | Rechtsnatur und Bedeutung der Wochenendruhe | |||
A. | Zwecke und Doppelnatur | |||
B. | Ausnahmen | |||
1. | Struktur | |||
2. | Wochenruhe | |||
II. | Zum Begriff Ruhezeit | |||
III. | Zur Mindestdauer und zeitlichen Lage der Wochenendruhe | |||
A. | Mindestdauer | |||
1. | Regelfälle | |||
2. | Schichtarbeitsfälle | |||
3. | Großbaustellen etc. | |||
4. | Tageszeitungen und Montagfrühblätter | |||
5. | Sonstige Sonderbestimmungen | |||
B. | Zeitliche Lage (Abs. 2 bis 4) | |||
1. | Späteste Beginnzeitpunkte | |||
2. | Früheste Endzeitpunkte | |||
3. | Wann gelten diese Beginn- und Endzeitpunkte nicht? | |||
4. | Was gilt bei längerer Wochenendruhe? |
I. Rechtsnatur und Bedeutung der Wochenendruhe
A. Zwecke und Doppelnatur
1
Ruhepausen und Ruhezeiten – tägliche wie wöchentliche Ruhezeiten – bezwecken primär den Schutz vor Überforderung und damit Gesundheitsschutz. Sie engen die Verteilbarkeit der Arbeitszeit ein und schaffen ihrem Wesen nach unbezahlte arbeitszeitliche Freiräume.
Das Rechtsinstitut einer wöchentlichen Ruhezeit – so auch die subsidiäre Wochenruhe nach § 4 – lässt sich ohne Probleme noch dem klassischen Arbeitszeitschutz zuordnen. Dies macht die VO (EG) Nr. 561/2006 deutlich, die zwar in Art. 8 wöchentliche Ruhezeiten vorsch...