AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 3 Eingeschränkte Freistellung
1
Die VO (EU) Nr. 165/2014 ist seit in Kraft.
2
Der Entfall der früheren Z 1 erklärt sich daraus, dass die in Art. 13d geregelte Ermächtigung für eine Ausnahme von der Kontrollgeräteverpflichtung – konkret die sog. „Handwerkerausnahme“ – gemäß Art. 45 Z 1 der VO (EU) Nr. 165/2014 direkt in Art. 3a der VO (EG) Nr. 561/2006 übernommen wurde und daher auch von der Kontrollgerätepflicht unmittelbar befreit ist.
Anlässlich dieser Änderung wurde der maximale Radius der Ausnahme von bisher 50 auf 100 km ausgeweitet.