AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 30 Aufhebung von Rechtsvorschriften
1
Abs. 1 bringt ein Prinzip zum Ausdruck, welches auch für Novellen von Bedeutung ist, wenn bzw. soweit die Novellierung keinen gegenteiligen Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt:
Vor allem nachgeordnete Rechtsquellen, die mit dem neuen Gesetzesstand in Widerspruch stehen, verlieren m.E. im Zweifel auch ohne besondere Anordnung ihre Wirksamkeit, da die Aufzählung in Abs. 1 nur demonstrativ und als erkennbares Prinzip durchaus analogiefähig ist. Die im Verweis auf § 32 liegende Einschränkung ist jedoch durch den mittlerweile völlig anderen Inhalt des § 32 unzweifelhaft überholt (so zutr. Pfeil, a.a.O. AZG3, Rz. 1 zu § 30).
2
Aktuell per gilt dies für alle auf früheren Zulassungserfordernissen beruhenden Kollektivvertragsbestimmungen:
Werden diese nicht von den Kollektivvertragsparteien aufgehoben, verlieren sie jedenfalls mit dem Wegfall des früheren Zulassungserfordernisses ihre Ermächtigungsgrundlage.
Schon deshalb können sie keine weitere Wirksamkeit entfalten (ausgenommen echte, zulassungsunabhängige Inhaltsnormen i.S.d. § 2 Abs. 2 Z 2 ArbVG).
Zudem stehen sie als nunmehr engere Regelungen im Widerspruch zur neuen Gesetzeslage, wenn diese in einer bestimmten...