AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 27 Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften
Kommentierung
1
Abs. 1 macht deutlich, dass es neben der nach dem 2. Stabilitätsgesetz auch die Agenden der Verkehrsarbeitsinspektion umfassenden Arbeitsinspektion auch andere zuständige Behörden geben kann.
2
Bescheide spielen im AZG eine nur ausnahmsweise und äußerst geringe Rolle, ausgenommen Strafbescheide (dazu § 28). Dem entsprechend hat auch Abs. 2 für sich genommen keine besondere praktische Bedeutung.
3
Die Zuständigkeit der Bundesminister schwankt bisweilen von Regierung zu Regierung. Derzeit ist allgemein der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für Berufungen zuständig (Abs. 3).
4
Die Gebührenbefreiungen betreffen nach § 7 Abs. 4 die Übermittlung von Sonderüberstunden-Betriebsvereinbarungen an das Arbeitsinspektorat, sowie nach § 20 Abs. 2 die Meldung außergewöhnlicher, die Arbeitszeitvorschriften im unbedingt notwendigen Umfang aufhebender Ausnahmsfälle.
5
Für den Rechtsschutz sind seit (BGBl. I 2013/71) die Verwaltungsgerichte zuständig. Diese haben über Beschwerden gegen Bescheide auch der Arbeitsinspektion zu entscheiden.