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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

5. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3945-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 27 Behördenzuständigkeit und Verfahrensvorschriften

Franz Schrank

Kommentierung

1

Abs. 1 macht deutlich, dass es neben der nach dem 2. Stabilitätsgesetz auch die Agenden der Verkehrsarbeitsinspektion umfassenden Arbeitsinspektion auch andere zuständige Behörden geben kann.

2

Bescheide spielen im AZG eine nur ausnahmsweise und äußerst geringe Rolle, ausgenommen Strafbescheide (dazu § 28). Dem entsprechend hat auch Abs. 2 für sich genommen keine besondere praktische Bedeutung.

3

Die Zuständigkeit der Bundesminister schwankt bisweilen von Regierung zu Regierung. Derzeit ist allgemein der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für Berufungen zuständig (Abs. 3).

4

Die Gebührenbefreiungen betreffen nach § 7 Abs. 4 die Übermittlung von Sonderüberstunden-Betriebsvereinbarungen an das Arbeitsinspektorat, sowie nach § 20 Abs. 2 die Meldung außergewöhnlicher, die Arbeitszeitvorschriften im unbedingt notwendigen Umfang aufhebender Ausnahmsfälle.

5

Für den Rechtsschutz sind seit (BGBl. I 2013/71) die Verwaltungsgerichte zuständig. Diese haben über Beschwerden gegen Bescheide auch der Arbeitsinspektion zu entscheiden.

AZG | Arbeitszeitgesetz

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