AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 23 Ausnahmen im öffentlichen Interesse
1
Aus dem Gesamttext ergibt sich, dass die Ausnahmen – ausgenommen die Ruhepausen, bei denen die Ermächtigung zu abweichenden Regelungen auch Verlängerungen zu Lasten der Arbeitgeber ermöglicht (ebenso Pfeil, a.a.O. Grillberger3, Rz. 3 zu § 23) – nur Erleichterungen gegenüber den gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen sowie Ruhezeitanforderungen ermöglichen sollen, nicht aber Einengungen.
Daraus und aus der Existenz des § 20 folgt zugleich, dass die Ausnahmen im öffentlichen Interesse auch längere Zeit oder auf vorläufig unbestimmte Zeit (solange das besondere öffentliche Interesse anhält) wirken können sollen (ähnlich Pfeil, a.a.O. Rz. 2). Daher genügt nicht schlichtes öffentliches Interesse, sondern sind besonders schwerwiegende Umstände erforderlich, so etwa längere Naturkatastrophen- oder Epidemieauswirkungen mit besonderem Versorgungsbedarf größerer Teile der Bevölkerung.
2
Die Verordnung weist klar über § 20 hinaus und hat daher mehr als eine bloße Rechtssicherheitsfunktion (ähnlich Grillberger, AZG-Kommentar2, 177).
Diese hätte sie aber selbstverständlich (von Pfeil, a.a.O. Grillberger3, mit „vor allem“ besonders hervorgehoben).
3
Das Fehlen der Überstund...