AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 22 Arbeitseinsatz bei Reparaturarbeiten in heißen Öfen von Eisen- oder Stahlhüttenbetrieben oder Kokereien
1
Abs. 1 wirft auf den ersten Blick insofern Rätsel auf, ob es sich um eine bloße Normalarbeitszeitregelung handelt, die nur das Volumen der Normalarbeitszeit regelt, darüber hinaus flexible Verteilungen weitgehend verbietet, oder um eine Gesamtarbeitszeitbegrenzung.
2
Wortlaut und Standort scheinen auf den ersten Blick für eine Gesamtarbeitszeitbegrenzung zu sprechen (wie von Pfeil, a.a.O. Grillberger3, Rz. 1 zu § 22 AZG, und Pfeil, Zeller Kommentar2, Rz. 4 zu § 20–23 AZG, vertreten).
Allerdings steht Abs. 1 in Zusammenhang mit Abs. 2 und 5, was bereits für eine bloße, noch dazu überholte besondere Normalarbeitszeit-Volumensbestimmung spricht, wäre doch sonst eine Zuschlagsbewertung unter dem Ausmaß des Überstundenzuschlages sachlich und systematisch unverständlich (auch wenn sie als Übergangsregelung obsolet geworden ist). Vor allem aber findet sich § 22 nicht unter den (auch seit BGBl. I 2007/61 mehrfach novellierten) Straftatbeständen des § 28, was bei Gesamtarbeitszeitbegrenzungen, die im Verhältnis zu den anderen Höchstarbeitszeitgrenzen viel enger sind, sachlich unvorstellbar ist. Unter...