AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 19g Unabdingbarkeit
1
Diese relative Unabdingbarkeit der vertragsrechtlichen Bestimmungen entspricht dem allgemein gesetzesüblichen Arbeitsvertragsrechtsstandard.
Die Bestimmung schließt für den Arbeitnehmer nachteilige Vereinbarungen aus. Verstöße dagegen führen zur Nichtigkeit bzw. meist Teilnichtigkeit der betroffenen Vereinbarungen bzw. Vereinbarungsteile.
Vereinbarungen halten nur nach Maßgabe des (regelungsgruppenbezogenen) Günstigkeitsprinzips (ebenso Mosler, Zeller Kommentar2, Rz. 1 zu § 19g AZG).
2
Aus der Beschränkung des § 19g auf den Abschnitt 6a darf nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass alle anderen Bestimmungen des AZG vertraglich abdingbar wären. Im Gegenteil.
Diese bedürfen aus der Natur ihrer Regelungsinhalte (so nicht nur die Normalarbeitszeitverteilungsregeln, sondern auch die § 6 und 10) keiner ausdrücklichen Unabdingbarkeitsstellung, um unabdingbar zu sein (ebenso Felten, a.a.O. Grillberger, AZG-Kommentar3, Rz. 1 zu § 19g; Mosler, Zeller Kommentar2, Rz. 3 zu § 19g AZG).
3
Dass § 19g überdies nur den Arbeitsvertrag – gemeint Einzelvereinbarungen in allen ihren Facetten und Formen – nennt, darf nicht zum Fehlschluss führen, dass die Betriebsvereinbarung generell auch nachteilige Abweichun...