AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 19f Abbau von Zeitguthaben
Gesetzesmaterialien:
EB RV 141 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 19f:
Die bisherige Regelung über den Abbau von Zeitguthaben wurde sowohl in der Literatur als auch von der Judikatur als sehr kompliziert kritisiert und hat sich in der Praxis nicht bewährt. Dementsprechend sieht das Regierungsübereinkommen eine Vereinfachung dieses Rechtsinstruments vor. Das Ziel der Neuregelung bleibt jedoch gleich: Es soll verhindert werden, dass fehlende Vereinbarungen des konkreten Zeitpunkts für den Verbrauch des Zeitausgleiches im Vorhinein dazu führen, dass Arbeitnehmer/innen zu lange über den Zeitpunkt des Verbrauchs im Ungewissen bleiben.
Die Bestimmung enthält folgende Neuerungen:
Die Regelung des Abs. 1 (Abbau von Zeitguthaben an Normalarbeitszeit) wird zur Vereinfachung künftig auf Durchrechnungszeiträume von mehr als 26 Wochen eingeschränkt.
Das Zeitguthaben muss zwar künftig nicht unbedingt binnen 13 Wochen ausgeglichen werden, stattdessen wird eine ‚Nachfrist‘ für die Vereinbarung eines späteren Zeitpunkts eingeführt. Erfolgt jedoch weder Ausgleich noch Festlegung des Ausgleichzeitpunktes, kann der/die Arbeitnehmer/in den Zeitpunkt des Verbrauchs unter Einhaltung einer vierw...