AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 19e Abgeltung von Zeitguthaben
Übersicht der Kommentierung
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I. | Abgeltung oder Verlängerung (Abs. 1)? | ||
A. | Beendigung des Arbeitsverhältnisses | ||
B. | Beendigung einer Arbeitskräfteüberlassung | ||
II. | Zum 50 %-Zuschlag bei Abgeltung von Normalguthaben (Abs. 2) | ||
A. | Zur Abweichungsermächtigung durch Kollektivvertrag | ||
B. | Zuschlagsfragen bei Ende von Teilzeit-Arbeitsverhältnissen |
I. Abgeltung oder Verlängerung (Abs. 1)?
A. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1
Dass offene (nicht verfallene, unverjährte) Zeitguthaben mit Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten sind, ergibt sich aus dem vertraglichen Abgeltungsanspruch und der sonstigen ungerechtfertigten Bereicherung des Arbeitgebers.
Für die Abgeltung bedurfte es dieser Regelung nicht; sie ist selbstverständlich (ähnlich Felten, a.a.O. Grillberger, AZG-Kommentar3 Rz. 1, unter Verweis auf z.B. OGH 8 ObA 248/94 ArbSlg. 11.341, und 4 Ob 74/78 DRdA 1979, 332; auch Mosler, Zeller Kommentar2, Rz. 1 zu § 19e AZG, spricht insofern nur vom klarstellenden Charakter).
2
Die Besonderheit des Abs. 1 erster Satz liegt daher in der Anerkennung der Möglichkeit des Kollektivvertrages, zwecks Naturalverbrauchs auch das Arbeitsverhältnis bei Kündigung, von welcher Seite auch i...