AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 19d Teilzeitarbeit
Gesetzesmaterialien:
EB RV 141 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 19d Abs. 1:
Beim zusätzlich aufgenommenen letzten Satz ist etwa an den Fall gedacht, dass durch Betriebsvereinbarung für Arbeiter eine kürzere Normalarbeitszeit festgesetzt wird, einzelne mit den gleichen Arbeiten beschäftigte Arbeitnehmer jedoch in einem Angestelltenverhältnis stehen und für Angestellte kein Betriebsrat errichtet ist. Wird diese kürzere Normalarbeitszeit für Angestellte einzelvertraglich vereinbart, liegt keine Teilzeitarbeit vor.
Zu § 19d Abs. 2:
Die Bestimmung wird im Zusammenhang mit der Einführung des Mehrarbeitszuschlages in zweifacher Hinsicht ergänzt. So wird zum Einen ausdrücklich festgehalten, dass Änderungen des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit der Schriftform bedürfen. Diese Formvorschrift soll lediglich Beweisproblemen vorbeugen, die daraus entstehen können, dass sich mit der Änderung des Arbeitszeitausmaßes künftig auch die Grenzen für das Anfallen oder Nichtanfallen des Mehrarbeitszuschlages verändern.
Zum Anderen erschien die Klarstellung erforderlich, dass eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen im Vorhinein vereinbart werden kann. Solange s...