AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 18g Tägliche Ruhezeit
Gesetzesmaterialien:
EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 18g (Tägliche Ruhezeit):
Im Abs. 1 wird zunächst für das grenzüberschreitend tätige Zugpersonal, in Abweichung von § 12 Abs. 1, der Grundsatz einer 12stündigen täglichen Ruhezeit normiert. Diese kann jedoch (entsprechend den Ziffern 3 und 4 des Anhangs zur Richtlinie 2005/47/EG) auf acht bzw. neun Stunden verkürzt werden, je nachdem, ob es sich um eine auswärtige Ruhezeit handelt oder nicht. Für die Verkürzung auf neun Stunden (höchstens einmal pro Woche) muss eine andere tägliche Ruhezeit im Ausmaß der Verkürzung verlängert werden. Die Formulierung folgt dem Text der Richtlinie und ist so zu verstehen, dass der/die Arbeitgeber/in lediglich dafür zu sorgen hat, dass dem/der Arbeitnehmer/in die Einhaltung dieser Ruhezeit am Wohnort ermöglicht wird. Die auswärtige Ruhezeit darf zwar auf acht Stunden verkürzt werden, auf eine solche muss aber in jedem Fall eine Ruhezeit am Wohnort ermöglicht werden.
Im Abs. 2 ist vorgesehen, dass für das Zugpersonal, das ausschließlich im nationalen Verkehr eingesetzt wird, sowie für Arbeitnehmer/innen mit sonstigen fahrplangebundenen Tätigkeiten hinsichtlich der täglichen Ruheze...