AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 18 Allgemeine Sonderbestimmungen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 591 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 18 Abs. 1:
Es erfolgt eine terminologische Klarstellung, da zum einen die Richtlinie 2005/47/EG lediglich das Zugpersonal betrifft, zum anderen aber dabei auch berücksichtigt werden muss, dass Arbeitnehmer/innen, die an Bord von Haupt- oder Nebenbahnen eingesetzt werden, nicht zwingend in Eisenbahnunternehmen beschäftigt sein müssen, wie etwa das Personal von Schlaf- oder Speisewagenunternehmen.“
EB RV 1334 BlgNR XXV. GP, S. 2
„Zu § 18 Abs. 1 Z 4:
Bisher gelten im Schiffsdienst für Hafenunternehmen dieselben Bestimmungen wie für den Schiffsdienst in Schifffahrtsunternehmen. Da die Richtlinie 2014/112/EU jedoch nur für letztere gilt, ist künftig eine Differenzierung notwendig.“
EB RV 141 BlgNR XXIII. GP
„Zu § 18 Abs. 5:
Die bisherige Z 1 (Regelung durch Betriebsvereinbarung bei Ermächtigung durch den Kollektivvertrag) entfällt, da sie auf Grund der Generalklausel des § 1a nicht mehr erforderlich ist.“
EB IA 303/A BlgNR XXVI. GP
„Zu § 18 Abs. 2, § 18b Abs. 6 AZG:
Die vorgesehene Ausdehnung der Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von derzeit zehn auf zwölf Stunden und der Wochenarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden (siehe die E...