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Schrank

AZG | Arbeitszeitgesetz

Kommentar

5. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3945-1

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Schrank - AZG | Arbeitszeitgesetz

§ 18 Allgemeine Sonderbestimmungen

Franz Schrank

Gesetzesmaterialien:

EB RV 591 BlgNR XXIII. GP

„Zu § 18 Abs. 1:

Es erfolgt eine terminologische Klarstellung, da zum einen die Richtlinie 2005/47/EG lediglich das Zugpersonal betrifft, zum anderen aber dabei auch berücksichtigt werden muss, dass Arbeitnehmer/innen, die an Bord von Haupt- oder Nebenbahnen eingesetzt werden, nicht zwingend in Eisenbahnunternehmen beschäftigt sein müssen, wie etwa das Personal von Schlaf- oder Speisewagenunternehmen.“

EB RV 1334 BlgNR XXV. GP, S. 2

„Zu § 18 Abs. 1 Z 4:

Bisher gelten im Schiffsdienst für Hafenunternehmen dieselben Bestimmungen wie für den Schiffsdienst in Schifffahrtsunternehmen. Da die Richtlinie 2014/112/EU jedoch nur für letztere gilt, ist künftig eine Differenzierung notwendig.“

EB RV 141 BlgNR XXIII. GP

„Zu § 18 Abs. 5:

Die bisherige Z 1 (Regelung durch Betriebsvereinbarung bei Ermächtigung durch den Kollektivvertrag) entfällt, da sie auf Grund der Generalklausel des § 1a nicht mehr erforderlich ist.“

EB IA 303/A BlgNR XXVI. GP

„Zu § 18 Abs. 2, § 18b Abs. 6 AZG:

Die vorgesehene Ausdehnung der Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit von derzeit zehn auf zwölf Stunden und der Wochenarbeitszeit von 50 auf 60 Stunden (siehe die E...

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