AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 17c Informationspflichten
Gesetzesmaterialien:
EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu § 17c:
Art. 9 lit. a der Lenker-Richtlinie sieht vor, dass das Fahrpersonal über die maßgeblichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die Betriebsordnung und die Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern, insbesondere die Tarifverträge und die etwaigen Betriebsvereinbarungen, die aufgrund dieser Richtlinie festgelegt werden, unterrichtet wird. Da eine reine Auflage im Betrieb, wie derzeit im § 24 AZG vorgesehen, nicht als Unterrichtung zu qualifizieren ist, besteht insofern ebenfalls Anpassungsbedarf.
Es ist daher im Abs. 1 vorgesehen, dass der Arbeitgeber dem Lenker einen Dienstzettel auszuhändigen hat, der neben allen im § 2 Abs. 2 AVRAG enthaltenen Angaben auch einen Hinweis auf die gemäß § 24 auflagepflichtigen Rechtsvorschriften samt Möglichkeiten zur Einsichtnahme enthalten soll. Mit dieser Lösung ist einerseits garantiert, dass den Arbeitgebern keine zusätzlichen Kosten erwachsen, da sie gemäß § 2 Abs. 2 AVRAG ohnehin zur Aushändigung eines Dienstzettels verpflichtet sind, andererseits ist damit sichergestellt, dass ein Lenker, der aufgrund seiner Tätigkeit zwangsläufig keine enge Bindung an seinen Betrieb hat, in Hinkunft besser über se...