AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 16 Einsatzzeit
Gesetzesmaterialien:
EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu Z 5 (§ 16 Abs. 1):
Auch im Zusammenhang mit der Einsatzzeit war der Umstand zu berücksichtigen, dass nach Art. 4 lit. g der neuen Lenkzeiten-Verordnung bei Teilung der täglichen Ruhezeit der längere, mindestens neunstündige Teil jedenfalls der zweite Teil sein muss. Parallel zur Lenk- und Arbeitszeit beginnt auch eine neue tägliche Einsatzzeit daher grundsätzlich erst nach Ablauf der gesamten Ruhezeit. Einzige Ausnahme ist auch hier der regionale Kraftfahrlinienverkehr, für den aufgrund des letzten Halbsatzes die bisherige Regelung aufrecht bleibt.“
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundsätzliches zur Einsatzzeit | |||
A. | Begriff und Funktion | |||
B. | Für wen gilt die Regelung, für wen nicht? | |||
II. | Inhaltliches | |||
A. | Die Eckpunkte | |||
B. | Kollektivrechtliche Zulassung von Abweichungen | |||
1. | Mögliche Inhalte | |||
2. | Formelle Aspekte | |||
C. | Sanktionierung |
I. Grundsätzliches zur Einsatzzeit
A. Begriff und Funktion
1
Die besondere Einsatzzeitregelung ergänzt wie in der Vergangenheit die Arbeitszeitbestimmungen. Sie ist eine Besonderheit, die in der Substanz alle Novellierungen des AZG überstanden hat und weder durch die EG-VO Nr. 561/2006 noch durch ...