AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 15d Abweichungen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 903 BlgNR XXV. GP, S. 6
„Zu § 15d Abs. 2:
Es wird klargestellt, dass für Begleitfahrzeuge von Sondertransporten ein Abweichen von einzelnen Regelungen zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes nicht nur zulässig ist, wenn dies für die Sicherheit der eigenen Ladung, sondern auch wenn dies für die Sicherheit der Ladung des Sondertransportes erforderlich ist.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches | ||
II. | Inhaltliches | ||
A. | Zur Eignung des zu erreichenden Halteplatzes | ||
B. | Zu den Eintragungspflichten | ||
III. | Zur Sanktionierung |
I. Grundsätzliches
1
§ 15d entspricht im Wesentlichen Art. 12 EG-VO Nr. 561/2006.
2
Zumal § 20 nicht aufgehoben ist (vgl. oben zu § 13a bei Pkt. I/B), bedarf es dessen engerer Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser spezifischen Abweichungsermächtigung nicht; für Abweichungen zwecks Erreichung eines geeigneten Halteplatzes genügt die Vereinbarkeit mit der Sicherheit im Straßenverkehr (ebenso Pfeil, in Grillberger, AZG-Kommentar3, Rz. 2 zu § 15d), wenn die im Gesetz genannten, durch Abs. 2 kürzlich noch ausgeweiteten Anlässe konkret zutreffen.
Dass primär an unerwartete Hindernisse gedacht ist, die während der Fahrt aufta...