AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 15 Lenkpausen
Gesetzesmaterialien:
EB RV 1432 BlgNR XXII. GP
„Zu § 15:
Diese Bestimmung regelt die Lenkpausen, wobei die Grundregelung in Abs. 1 unverändert bleibt und die Abs. 2 und 3 ebenfalls dem geltenden Recht entsprechen (bisher Abs. 5 und 6).“
EB RV 903 BlgNR XXV. GP, S. 6
„Zu § 15 Abs. 1a:
Die Lenkzeit von Kleinfahrzeugen kann bereits derzeit gemäß § 14a Abs. 1 durch Kollektivvertrag auf die nach der EU-Lenkzeitenverordnung zulässige Dauer verlängert werden. Nunmehr soll eine solche Angleichung an das EU-Niveau auch bei den Lenkpausen ermöglicht werden.“
Übersicht der Kommentierung
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I. | Grundsätzliches, insbesondere Lenkpausenbegriff | ||
II. | Die Mindestlenkpausen | ||
A. | Erwachsene (Abs. 1, 1a und 3) | ||
B. | Jugendliche (§ 15 Abs. 5 und 6 KJBG) |
I. Grundsätzliches, insbesondere Lenkpausenbegriff
1
Die notwendigen Lenkpausen können zwar auch durch Ruhepausen erfüllt werden, sind aber mit den Ruhepausen weder begrifflich noch hinsichtlich der Regelungen identisch (zur Regelung Letzterer siehe § 13c).
Während sich für die Lenker von VO-Fahrzeugen die Lenkpausen, dort Fahrtunterbrechungen genannt, in Art. 7 EG-VO Nr. 561/2006 finden, mit den Halteplatz-Abweichungsmöglichkeiten des Art. 12, sind sie für sonstige Fahrzeuge ...