AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 1a Regelungen durch Betriebsvereinbarung
Gesetzesmaterialien:
RV 141 BlgNR XXIII. GP zu § 1a
„In einigen Bestimmungen des AZG (z.B. bei der Durchrechnung der Normalarbeitszeit) war schon bisher vorgesehen, dass Regelungen, zu denen dieses Bundesgesetz den Kollektivvertrag ermächtigt, ersatzweise auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden können.
Eine Ersatzregelung ist dann möglich, wenn der Kollektivvertrag
die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt oder
keine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite besteht, die einen Kollektivvertrag abschließen könnte.
Im Sinne einer Vereinfachung und besseren Übersichtlichkeit sowie entsprechend der im Regierungsprogramm angekündigten Stärkung der betrieblichen Ebene wird diese Regelung nun ganz allgemein in einer Generalklausel festgelegt, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Gesetz.
Selbstverständlich kann der Kollektivvertrag von den Ermächtigungen weiterhin selbst Gebrauch machen und im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen abweichende Regelungen zulassen. Gibt der Kollektivvertrag jedoch die Ermächtigung an die Betriebsvereinbarung weiter, entscheidet die Betriebsvereinbarung auch über die öffentlich-rechtliche Zulässi...