AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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4. ÜberstundenpauschaleSiehe Rz. 24–25, 27–28 und 29–32 zu § 10 AZG.
Über das monatliche Grundgehalt von € … (i.S.v. Pkt. … des Dienstvertrages bzw. Dienstzettels) hinaus werden Mehrarbeit, Überstunden und außerhalb der Normalarbeitszeit liegende Dienstreisezeiten durch ein Überstundenpauschale im Ausmaß von € __________ monatlich/im Ausmaß von durchschnittlich __________ Wochenstunden/12 mal jährlich abgegolten.
Dem Arbeitgeber bleibt der Widerruf der Pauschalierung und der Übergang auf die gesonderte Vergütung tatsächlich erforderlicher Überstunden jederzeit ohne Gründe zum Ende eines jeden Kalendermonats vorbehalten.