AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 12d Recht auf Information
Gesetzesmaterialien:
EB RV 1180 BlgNR XXI. GP
„Zu § 12d:
Es soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer nicht deshalb einen schlechteren Zugang zu Informationen über wichtige Betriebsgeschehnisse haben, weil die Information der Arbeitnehmer zu Zeiten erfolgt, zu denen sie nicht im Betrieb anwesend sind. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung genügt es, wenn der Arbeitgeber solche Informationen in einer Weise zugänglich macht, die Nachtarbeitnehmern und Tagarbeitnehmern in gleicher Weise eine Kenntnisnahme ermöglicht.“
Wichtige Betriebsgeschehen, die die Interessen der Nachtarbeitnehmer berühren, werden – unbeschadet anderer spezieller Informationspflichten wie nach den § 2b, 3a AVRAG – vor allem sein:
Informationen über frei werdende, zu besetzende Tagarbeitsplätze, Abschluss von (auch) sie betreffenden Betriebsvereinbarungen, betriebliche Gesundheitsaktivitäten, Vorsorgeeinrichtungen, Betriebsausflüge udgl.
Die diesbezügliche Informationssicherstellungspflicht des Arbeitgebers kann wohl auch Aktivitäten und Informationen des Betriebsrats betreffen, soweit der Betriebsrat hiezu nach Lage der Dinge Anregungen und Unterstützung bedarf.