AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 40 (Abs. 16, 21 und 26 bis 28)
1
Die praktische Bedeutung dieser Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen des Abs. 16 ist mittlerweile auf null gesunken, aber dennoch für die Auslegung, wonach § 15p einen rechtlich eigenständigen Anspruch darstellt, so wichtig, dass sie weiterhin abgedruckt bleibt.
Im Detail sei zur früheren Relevanz auf die Ausführungen bei Schrank, ASoK-Sonderheft August 2004, S. 9–13 verwiesen.
2
Abs. 26 hat als differenzierte Inkrafttretensbestimmung für die neue Bandbreite noch Jahre praktischer Bedeutung vor sich. Dazu ist auf die kommentierten Sachbestimmungen zu verweisen. Abs. 27 ist zwar aktuell, betrifft aber keine der kommentierten Bestimmungen. Seine Aufnahme erspart aber Rückfragen.
Auch Abs. 28 hat wegen des Inkrafttretens mit meist noch hohe Aktualität.