AZG | Arbeitszeitgesetz
5. Aufl. 2018
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§ 15q Spätere Geltendmachung der Karenz
1
Angesichts des auf die Arbeitszeitfragen beschränkten Zwecks dieses Kommentars ist hier auf eine nähere Auseinandersetzung bzw. Kommentierung des späteren Karenzanspruches zu verzichten.
2
Die spätere Geltendmachung nach § 15q ist jedoch mit der Ersatzkarenz nach § 15m nicht zu verwechseln, Erstere betrifft die Relation zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeber als Alternative zur eigenen Teilzeit, Letztere betrifft nur die Möglichkeit der bloßen Karenznahme bis zum 2. Lebensjahr, wenn der andere Elternteil die Teilzeit nicht bekommt und nicht selbst die Ersatzkarenz in Anspruch nimmt. Soweit notwendig, lassen sich aber Teile der Kommentierung des § 15m auf § 15q sinngemäß übertragen.