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BFG zur Besteuerung einer Arbeitskräftegestellung durch Ordensgemeinschaft
Arbeitskräftegestellung iSd § 99 Abs 1 Z 5 EStG bezieht sich auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschäftiger und dem Gesteller, auf den Charakter des Rechtsverhältnisses zwischen Gesteller und Arbeitskraft kommt es nicht an.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin beschäftigte eine Ordensschwester, die im Rahmen eines Ordensgestellungsvertrags von der Gemeinschaft der Missionsschwestern mit Sitz in Deutschland überlassen wurde. Die Überweisung des Gestellungsgeldes erfolgte nicht an die Ordensschwester selbst, sondern direkt an die Gemeinschaft der Missionsschwestern. Nach Auffassung des Finanzamtes waren Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung einem Steuerabzug gemäß § 99 Abs 1 Z 5 EStG zu unterziehen. Da vonseiten des Abzugspflichtigen keine Unterlagen vorgelegt wurden, wurde die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt und einer Steuer iHv 25 % (§ 100 EStG) unterzogen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, mit der Begründung, dass die Ordensschwester für ihre Tätigkeit keinerlei Entgelt erhalte, sondern lediglich ein Schlafraum und laufende Verpflegung zur Verfügung gestellt würden. Darüber hinaus obliege die Vorsorge im Fall der Krankheit...