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SWI 8, August 2017, Seite 438

EuGH: Steuerbefreiung für sonstige Leistungen iZm einer Ausfuhr nur bei unmittelbarer Erbringung an den Versender oder Empfänger anwendbar

In seinem Urteil vom , „L.Č.“ IK (kurz: „L.Č.“), C-288/16, hatte sich der EuGH mit der Frage zu beschäftigen, ob Leistungen, die im Rahmen einer Ausfuhr eines Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet in das Drittlandsgebiet erbracht werden, bei denen jedoch der Leistende in keinem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit dem Empfänger oder dem Ausführer dieser Waren steht, von der Mehrwertsteuer befreit sind. Diesem Urteil lag folgender Ausgangssachverhalt zugrunde:

Aufgrund von mit mehreren Versendern geschlossenen Verträgen verpflichtete sich die „Atek“ SIA (kurz: „Atek“), den Transitfrachttransport vom Hafen Riga (Lettland) nach Belarus sicherzustellen. Aufgrund eines anderen Vertrags übertrug „Atek“ die tatsächliche Durchführung dieses Warentransports auf „L.Č.“. Der Transport wurde mit Fahrzeugen durchgeführt, die „Atek“ gehören und an „L.Č.“ vermietet wurden, wobei „Atek“ gegenüber den Versendern der Waren als Frachtführer auftrat. „L.Č.“ übernahm bei der Erbringung der Transportleistungen die Lenkung, die Reparaturen und die Betankung der Fahrzeuge sowie die Zollformalitäten an den Grenzübergangsstellen, die Überwachung der Fracht, ihre Übergabe an den Empfänger und die notwendig...

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