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Zuzugsbegünstigungen und DBA – die Wirksamkeit im Lichte der Befreiungs- oder Anrechnungsmethode
Favourable Treatment of Relocation and Tax Treaties – Effectiveness in Light of the Tax Credit or the Tax Exemption Method
Section 103 of the Austrian Income Tax Act provides a favourable tax treatment for scientists, athletes, and artists whose relocation to Austria is within public interest. A closer examination of this provision in light of the tax credit or the exemption method shows that the objective sought by this legal rule – namely the elimination of tax barriers in case of relocation – can only be met by a wide interpretation of its scope.
I. Ein Beispiel
Eine österreichische Universität führt ein von der EU und von Konzernen gefördertes Forschungsprojekt durch. Die Dauer wird ex ante auf fünf bis zehn Jahre geschätzt. Wissenschaftler aus verschiedenen Staaten nehmen an diesem Forschungsprojekt teil und begründen in Österreich einen Wohnsitz für mehrere Jahre. Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen bleibt in ihrem Heimatstaat. Einige Forscher kommen aus Deutschland, andere aus den USA.
II. Die Frage der Kompatibilität von Zuzugsbegünstigungen mit DBA
Wird in Österreich ein (berufsbedingter Zweit-)„Wohnsitz“ begründet, liegt ein „Zuzug“ nach § 103 EStG auch dann vor, wenn der „Mittelpunkt der Lebensinteressen“ im Ausland bleibt.
Die gegenteilige Auffassung des BMF in seiner Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV 2016, BGBl II 2016/261) ist gesetzlich...